Aktuelle Satzung (Stand 21.12.2015)

Vorbemerkung:
Die St. Johannis Toten- und Schützengilde ist aus der im Jahre 1192 errichteten Brand-, Sterbe- und Notbruderschaft hervorgegangen. Wie beim zehnten Bundesschießen in Berlin im Jahre 1892 festgestellt wurde, ist sie die älteste Gilde Deutschlands.
Es wurde beschlossen, unter Aufrechterhaltung ihres Brauchtums und unter Berücksichtigung ihrer altehrwürdigen Geschichte, sich den gegebenen rechtlichen Verhältnissen und den Entwicklungen der Neuzeit anzupassen.
Aus diesem Grunde ist es notwendig geworden, die bisherige Satzung neu zu fassen, wobei neben dieser Satzung die existierende Beliebung im gleichen Zuge redaktionell überarbeitet wurde, die das Gildeleben beschreibt und von den Mitgliedern zu beachten ist. Diese Beliebung, die nicht Gegenstand der der nachfolgenden Satzung ist, soll zum Ausdruck bringen, daß die Gilde mit der Geschichte der Stadt Oldenburg in Holstein verbunden bleiben und altes Brauchtum und Kulturgeist erhalten will.

Satzung der St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192 e. V.
Oldenburg in Holstein

Präambel
Die St. Johannis Toten- und Schützengilde wurde 1192 als
Kalandsbruderschaft der Heiligen Katharina gegründet und ist als Verein im
Sinne des § 21 BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter
der Registernummer VR212 eingetragen.
Die Gilde hat sich der Pflege und Wahrung alten Brauchtums, der Tradition,
des Heimatgedankens und der plattdeutschen Sprache sowie deren
Überlieferung an kommende Generationen verschrieben. Sie lebt diese Ziele
durch gegenseitige Unterstützung von Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen.

§ 1 Name und Sitz
Die Gilde führt den Namen
„St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192 e.V.“.
Der Sitz der Gilde ist Oldenburg in Holstein.

§ 2 Zweck der Gilde
Zweck der Gilde ist,
a) altes Brauchtum aus Oldenburg in Holstein und Umgebung, überlieferte
Traditionen, den Heimatgedanken sowie die plattdeutsche Sprache zu
pflegen.
b) die Unterstützung von Gildemitgliedern und deren Hinterbliebenen.
c) alljährlich das Gildevogelschießen um Johanni durchzuführen.
d) einen Gildeball um Fastnacht zu veranstalten.

§ 3 Mitgliedschaft in der Gilde
1. Die Gilde besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Oldenburg in
Holstein und der Gemeinden in der näheren und weiteren Nachbarschaft
werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Auf Vorschlag von drei aktiven Gildemitgliedern kann jede weitere Person
die Mitgliedschaft erwerben.
4. Die aktive Mitgliedschaft in der Gilde kann nur durch Männer erlangt
werden. Nur aktive Mitglieder haben Sitz und Stimme in den
Mitgliederversammlungen.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch eine Beitrittserklärung, über deren
Annahme der Gildevorstand zu entscheiden hat, zu erlangen.
6. Auf Vorschlag des Gildevorstandes und mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung kann einem Gildemitglied die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder bei
Auflösung der Gilde.
a) Der zum Jahresschluss mögliche Austritt aus der Gilde erfolgt mit einer
Frist von drei Monaten mit einer schriftlichen Erklärung an den Gildevorstand.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Gildevorstand durch schriftlichen
Bescheid. Vor einem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben,
schriftlich Stellung zu nehmen. Gründe für einen Ausschluss sind
insbesondere
– Nichtzahlung des Beitrages für das verflossene Gildejahr, wenn dem
säumigen Mitglied zuvor eine Nachfrist von 3 Monaten gesetzt
worden ist.
– gildeschädliches Verhalten.
c) Einen Ausschluss wegen gildeschädlichen Verhaltens kann der
Gildevorstand nur einstimmig beschließen.
8. Mit dem Tage der Austrittserklärung bzw. während des
Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Mit Wirksamwerden
der Austrittserklärung oder des Ausschlusses erlischt für das Mitglied jedes
Anrecht am Vereinsvermögen und auf alle satzungsmäßigen Leistungen.
9. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Gilde enden mit Ende des
Jahres, in dem der Austritt bzw. der Ausschluss erfolgt.

§ 4 Beiträge und Umlagen
1. Jedes Mitglied zahlt bei Eintritt in die Gilde eine Aufnahmegebühr und im
Verlauf der Mitgliedschaft jährliche Beiträge. In den Beiträgen der aktiven
Mitglieder sind die Kosten zur Teilnahme am Schießen während des
Gildefestes enthalten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Beiträge sind Bringschulden. Sie werden einmal jährlich im
Bankabrufverfahren eingezogen, soweit nicht auf Antrag an den Gildevorstand
eine andere Art der Beitragszahlung im Einzelfall genehmigt wird.
4. Mitglieder, die im Laufe eines Gildejahres eintreten, sind für das ganze
Jahr beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind von den laufenden
Jahresbeiträgen befreit.
5. Seit dem 01.01. 2012 zahlen alle Mitglieder, unabhängig von der Dauer
ihrer Mitgliedschaft ihre entsprechenden Jahresbeiträge und solange die
Mitgliedschaft besteht. Für die von der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
Altregelung (Beitragsfreiheit ab dem 50. Jahr der Mitgliedschaft) betroffenen
Mitglieder gilt eine Besitzstandswahrung.
6. Zur Finanzierung von Investitionen und zum Abbau von Schulden kann die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Gildevorstandes die Festsetzung und
Erhebung einer einmaligen Umlage beschließen. Die Höhe einer Umlage darf
den Betrag von 200 € pro Mitglied und Jahr nicht übersteigen. Eine Umlage
darf nur alle drei Jahre beschlossen werden. Die Umlage kann nur für aktive
Mitglieder beschlossen werden.

§ 5 Aktive und passive Mitgliedschaft
1. Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht an
folgenden Veranstaltungen der Gilde teilzunehmen:

– Gildeball zur Fastnacht
– Aktivitäten auf dem Festplatz zum Gildefest um Johanni
– Gemeinsames Gildefrühstück am Gildemontag
– Abendveranstaltungen während des Gildefestes
2. Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ist aktiven
Mitgliedern vorbehalten:
– Treffen der Gildebrüder zum Ausmarsch
– Ausmarsch der Gildebrüder
– Vogelschießen
– Mitgliederversammlungen

§ 6 Beihilfe der Gilde
Verstirbt ein Mitglied, so kann den Hinterbliebenen eine Beihilfe gewährt
werden. Zu diesem Zweck unterbreitet der Gildevorstand der
Mitgliederversammlung alljährlich einen Vorschlag, ob und in welcher Höhe im
darauffolgenden Jahr diese Beihilfe gewährt werden soll.

§ 7 Organe
Organe der St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192 e.V. sind die
Mitgliederversammlung und der Gildevorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Um Pfingsten eines jeden Jahres findet regelmäßig eine
Mitgliederversammlung in dem dazu bestimmten Gildelokal statt, um über das
Gildefest und weitere Gildeangelegenheiten zu beraten und über dazu vom
Gildevorstand unterbreitete Vorschläge zu beschließen.
2. Am Tage nach dem Gildefest findet eine weitere Mitgliederversammlung
statt, um Gildeangelegenheiten zu ordnen sowie alle notwendigen Wahlen
vorzunehmen.
3. Über Anträge eines Mitgliedes hat diese Mitgliederversammlung zu beraten
und zu beschließen, wenn der Antrag mindestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung einem Ältermann angezeigt wurde und der Antrag die
Unterschriften von sieben weiteren aktiven Mitgliedern enthält, die den Antrag
unterstützen.
4. Der Gildevorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn er dies für geboten hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn das
Wohl der Gilde dies erfordert. Darüber hinaus ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung vom Gildevorstand einzuberufen, wenn mindestens
ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des
Zwecks schriftlich verlangt. Das erforderliche Quorum ist durch Original-
Unterschriften der Befürworter zu belegen.
5. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Ältermann bzw. dessen Vertreter
oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter
geleitet.
6. Die Mitgliederversammlungen beraten und beschließen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
b) Wahl der Ältermänner, Majore, Kapitäne und Gildeschreiber sowie
Schaffer und Adjutanten auf Vorschlag des Gildevorstandes.
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung der Gilde
f) Grundstücksgeschäfte einschließlich der Belastung von Gildegrundstücken
und damit zusammenhängende Kreditaufnahmen
7. Alle Abstimmungen der Mitgliederversammlungen einschließlich Satzungsund
Zweckänderungen mit Ausnahme bei Auflösung der Gilde erfolgen in
offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl der SchafferÄmter
erfolgt geheim mit Kugeln.
8. Die Mitgliederversammlungen werden mit vierzehntätiger Frist unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung wird
in den Lübecker Nachrichten oder dem Folgeorgan bekanntgegeben.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Gildeschreiber eine
Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Gildeschreiber zu
unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.

§ 9 Ämter in der Gilde
1. Ein Gildemitglied kann jedes Amt im Gildevorstand nur einmal in seinem
Leben innehaben.
2. Die Älterleute werden auf drei Jahre aus denjenigen aktiven Mitgliedern
gewählt, die Schaffer gewesen sind, und zwar in der Weise, dass sie im
ersten Jahr 3. Ältermann, im zweiten Jahr 2. Ältermann und im dritten Jahr 1.
Ältermann sind.
3. Der Gildekönig wird auf dem Gildevogelschiessen ermittelt.
4. Der Major wird auf drei Jahre aus denjenigen Gildemitgliedern gewählt,
welche Ältermann und Kapitän gewesen sind. Der Major ist verantwortlich für
die Ordnung im Gildezug und für weitere Aufgaben.
5. Die Kapitäne werden auf drei Jahre gewählt. Sie müssen Ältermann oder
Schaffer gewesen sein. Sie sind verantwortlich für die Kompanie. Ihr
Vorgesetzter ist der Major. Von diesem können sie mit Sonderaufgaben
beauftragt werden.
6. Der Gildeschreiber wird für den Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Er ist Schriftführer und Schatzmeister der Gilde.
7. Die Schaffer werden auf zwei Jahre gewählt, wobei sie im ersten Jahr
Bierschaffer und im zweiten Jahr Weinschaffer sind. Ihnen obliegt die
Bewirtung des Vorstandes und der gesamten Gilde. Sie können von den
Ältermännern zu Sonderaufgaben herangezogen werden.
8. Der Adjutant wird auf sieben Jahre gewählt und ist Helfer des Majors.

§ 10 Gildevorstand
1. Der Gildevorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand im Sinne des §
26 BGB und den weiteren Mitgliedern des Gildevorstandes.
2. der 1. Ältermann, der 2. Ältermann und der 3. Ältermann vertreten die
Gilde gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Je zwei Ältermänner sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Die Ältermänner haben die Gilde entsprechend der Satzung zu leiten, die
Belange der Gilde zu wahren und das Vermögen der Gilde zu verwalten. Sie
haben alle innerhalb der Gilde unter Gildemitgliedern entstandenen
Streitigkeiten nach Möglichkeit außergerichtlich zu regeln.
4. Der Gildevorstand setzt sich zudem zusammen aus
– dem jeweiligen Gildekönig
– dem Major
– den Kapitänen
– dem Gildeschreiber
7. Sobald beim Vogelschießen der König aus den Reihen des
Gildevorstandes ermittelt wird, erhält der Adjutant für die Dauer der doppelten
Amtsführung Sitz und Stimme im Gildevorstand.
6. In den Vorstandssitzungen führt der 1. Ältermann bzw. dessen Vertreter
den Vorsitz. Beschlüsse des Gildevorstandes werden vorbehaltlich § 3 Nr. 7c
der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung den Ausschlag.
7. Der Vorstand kann weitere Personen zu seinen Sitzungen zur Beratung
hinzuziehen, insbesondere die 6 Schaffer und den Adjutanten, um über die sie
betreffenden Aufgaben und Tätigkeiten zu beraten. Die Hinzugezogenen
haben kein Stimmrecht.

§ 11 Aufgaben des Gildevorstandes
1. Der Gildevorstand nimmt durch die Ältermänner die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung der Gilde gemäß § 26 Abs. 2 BGB war.
2. Dem Gildevorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung der Gilde. Er
ist darüber hinaus für alle Gildeangelegenheiten zuständig, die nicht
ausdrücklich den Mitgliederversammlungen vorbehalten sind.
3. Aufgabe des Gildevorstandes ist insbesondere, die Verpachtung der
Gildewiesen vorzunehmen, die der Gilde von alters her von der Stadt
Oldenburg in Holstein zur Verfügung gestellt sind. Der Gildevorstand hat
über die Verwendung der Einkünfte aus der Verpachtung zu Ehren des
Königs zu entscheiden.

§ 12 Beschlussfähigkeit des Gildevorstandes
1. Zur Beschlussfähigkeit des Gildevorstandes ist die Anwesenheit von
mindestens 7 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Über die Verhandlung ist vom Gildeschreiber eine Niederschrift
aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden und dem Gildeschreiber zu
unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.

§ 13 Gildeeigentum
1. Der gildeeigene Besitz hat den Zwecken der Gilde zu dienen. Alle
Gildeschätze, die einen materiellen und/oder immateriellen Wert darstellen –
einschließlich aller Aufschreibungen und Urkunden – müssen im Eigentum der
Gilde verbleiben und sind unveräußerlich.
2. Über die Veräußerung von Grundbesitz können Beschlüsse auf der
Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit gefasst werden.

§ 14 Revisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren aus ihrer Mitte für
jeweils sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht ein
Amt im Sinne des § 9 innehaben und sollen in Buchhaltungs- und
Steuerfragen erfahren sein.
2. Den Revisoren obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und der
Geschäftsbücher.
3. Beanstandungen und unterschiedliche Bewertungen der Revisoren sind
der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Auf Vorschlag der Revisoren erteilt
die Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Gildevorstandes durch
Beschluss Entlastung.

§ 15 Rechnungslegung
Das Gildegeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Gildeschreiber einen
Rechnungsabschluss zu fertigen. Dieser ist spätestens 4 Wochen nach
Beendigung des Geschäftsjahres, von den Revisoren zu prüfen.
2. Anlässlich der Ältermannübergabe berichten die Revisoren über das
Ergebnis der Prüfung der Rechnungslegung und ihren Vorschlag zur
Entlastung des Vorstandes.
3. Mit der Rechnungslegung soll die Übergabe der Geschäfte auf den neuen
1. Ältermann und die neuen Vorstandsmitglieder erfolgen. Durch die
Ältermannübergabe tritt der neue
1. Ältermann in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.
4. Der Gildevorstand trägt der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung
vor. Die Revisoren berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung
und beantragen die Entlastung des Gildevorstandes durch die
Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung der St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192 e.V.
Die Auflösung der Gilde kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Über eine Auflösung können nur Beschlüsse
gefasst werden, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorstand die Auflösung beantragen. Der Auflösungsbeschluss
kann nur auf einer vom Vorstand ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung mit qualifizierter Stimmenmehrheit von 9/10
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Im Falle der Auflösung der St. Johannis Toten- und Schützengilde
von 1192 e.V. ist das verbleibende Aktivvermögen der Stadt
Oldenburg in Holstein mit der Auflage zu übertragen, es
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Oldenburg in Holstein, den 15. Dezember 2015

 1.Ältermann                    2.Ältermann                    3.Ältermann
Reimer Rohde             Hans-Adolf Jensen          Helmut Schwarze