Satzung aus dem Jahr 1982 (Stand 2011)

§ 1 Name und Sitz

Die Gilde führt den Namen «St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192 e.V.» und hat ihren Sitz in Oldenburg in Holstein.

§ 2 Zweck

Zweck der Gilde ist:

  1. Die gegenseitige Unterstützung von Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen in Sterbefällen durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe gem. §5,
  2. Die Pflege und Wahrung der plattdeutschen Sprache und alten Brauchtums, der Tradition, alljährlich das Vogelschießen um Johanni und einen Ball um Fastnacht durchzuführen, sowie des Heimatgedenkens.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Gilde besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder Bürger der Stadt Oldenburg in Holstein und jeder Bewohner der näheren Umgebung erhalten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch eine Beitrittserklärung, über deren Annahme der Gesamtvorstand zu entscheiden hat, zu erwerben. Die Ehegatten eines jeden Mitgliedes sollten ebenfalls ordentliche Mitglieder der Gilde werden.

Auf Vorschlag eines Gildemitgliedes kann Jedermann die Mitgliedschaft erwerben, soweit der Gesamtvorstand die Bewerbung annimmt.

Nur in Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Vorstandes und mit Genehmigung der Mitgliederversammlung einem Gildemitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der zum Geschäftsjahresschluss mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gründe für den Ausschluss sind insbesondere:

  1. Nichtzahlung des Beitrages für das verflossene Gildejahr, wenn dem säumigen Mitglied eine Nachfrist von 3 Monaten gesetzt worden ist.
  2. Gildeschädliches Verhalten, vorüber der Gesamtvorstand nur einstimmig beschließen kann.

Mit dem Tage des Austrittes bzw. während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt für das Mitglied jedes Anrecht am Vereinsvermögen und auf alle satzungsgemäßen Leistungen. Die Beitragsverpflichtung läuft bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Austritt bzw. der Ausschluss erfolgt.

§ 4 Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied zahlt bei Eintritt in die Gilde eine Aufnahmegebühr und während seiner Mitgliedschaft laufende jährliche Beiträge.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beiträge sind Bringschulden. Sie werden einmal jährlich im Bankabrufverfahren eingezogen, soweit nicht auf Antrag durch den engeren Vorstand eine andere Art der Beitragszahlung im Einzelfall genehmigt wird.

Mitglieder, die im Laufe des Gildejahres eintreten, sind für das ganze Jahr beitragspflichtig. Wer 50 Jahre Gildemitglied gewesen ist, wird von den laufenden Jahresbeiträgen befreit. Das gleiche gilt für Ehrenmitglieder. Ab dem 01.01.2012 zahlen alle Mitglieder unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft ihre entsprechenden Jahresbeiträge und solange die Mitgliedschaft besteht. Die von der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Altregelung (Beitragsbefreiung ab 50 Jahre Mitgliedschaft) betroffenen Gildemitglieder unterliegen der Besitzstandswahrung.

§ 5 Sterbehilfe

Stirbt ein Mitglied, so ist den Hinterbliebenen eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird und die mindestens das 5-fache des im Mitgliedsbeitrag (Sterbegeld, Schießgeld, allgemeiner Beitrag) enthaltenen Sterbegeldanteils betragen muss.

An Mitglieder, die nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres in die Gilde eingetreten sind, sollen keine Beihilfen gezahlt werden, wenn das betreffende Mitglied nicht die Jahresbeiträge von seinem 50. Lebensjahr bis zum Eintrittsjahr nachentrichtet.

§ 6 Organe

Organe der St. Johannis Schützen- und Totengilde von 1192 e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Dem 1., dem 2. und dem 3. Ältermann
  • Dem jeweiligen Gildekönig
  • Dem Major
  • Den Kapitänen
  • Dem Gildeschreiber

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • 6 Schaffer
  • Der Adjutant

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste, der zweite und der dritte Ältermann. Je zwei Ältermänner sind gemeinschaftlich zur Vertretung berufen.

Die Älterleute haben die Gilde entsprechend der Satzung zu leiten, die Belange der Gilde zu wahren und das Vermögen der Gilde zu verwalten. Sie haben alle innerhalb der Gilde unter Gildemitgliedern entstandene Streitigkeiten nach Möglichkeit außergerichtlich zu regeln.

In den Vorstandssitzungen führt der 1. Ältermann den Vorsitz. Bei Abstimmungen im Vorstand gibt er bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Die Älterleute werden auf 3 Jahre aus denjenigen Gildemitgliedern gewählt, die Schaffer gewesen sind, und zwar in der Weise, daß sie im ersten Jahr 3. Ältermann, im zweiten Jahr 2. Ältermann und im dritten Jahr 1. Ältermann sind.

Der Gildekönig wird auf dem Gildeschießfest ermittelt.

Der Major wird auf 3 Jahre aus denjenigen Gildemitgliedern gewählt, welche Ältermann und Kapitän gewesen sind. Eine zweimalige Wiederwahl auf 1 Jahr ist zulässig. Der Major ist verantwortlich für die Ordnung im Gildezug.

Die Kapitäne werden auf 3 Jahre gewählt. Sie müssen Ältermann oder – im Ausnahmefall – wenigstens Schaffer gewesen sein. Sie sind verantwortlich für die Kompanie. Ihr Vorgesetzter ist der Major, durch den sie auch mit Sonderaufgaben beauftragt werden können.

Der Gildeschreiber wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er ist Schriftführer und Schatzmeister.

Die Schaffer werden auf 2 Jahre gewählt, wobei sie im ersten Jahr Bierschaffer und im zweiten Jahr Weinschaffer sind. Ihnen obliegt die Bewirtung des Vorstandes und der gesamten Gilde. Sie können von den Ältermännern zu Sonderaufgaben herangezogen werden.

Der Adjutant wird auf unbestimmte Zeit gewählt und ist Helfer des Majors.

Ältermänner, Majore, Kapitäne und Schaffer sowie der Gildeschreiber und der Adjutant werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Aufgaben des engeren Gildevorstandes

Außer der gerichtlichen und der außergerichtlichen Vertretung der Gilde durch die 3 Ältermänner hat der engere Vorstand die nachfolgenden Aufgaben:

    1. Allgemeine Geschäftsführung,
    2. Beihilfeauszahlung,

Verpachtung der Gildewiesen, die der Gilde von altersher von der Stadt Oldenburg in Holstein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sowie Verwendung der Einkünfte aus der Verpachtung zu Ehren des Königs.

§ 9 Aufgaben des erweiterten Gildevorstandes

Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Stimme, also nur Sitz im Vorstand.

§ 10 Beschlussfähigkeit des Gildevorstandes

Zur Beschlussfähigkeit des Gildevorstandes ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über die Verhandlung ist vom Gildeschreiber eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden und dem Gildeschreiber zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.

 § 11 Mitglieder- und Generalversammlung

Um Pfingsten eines jeden Jahres findet regelmäßig eine Generalversammlung aller Mitglieder in dem dazu bestimmten Gildelokal statt, um über das Gildeschießfest zu beraten und über evtl. vom Vorstand vorgelegte Vorschläge die notwendigen Beschlüsse zu fassen.

Ferner findet eine Mitgliederversammlung am Tage nach dem Gildeschießen statt, um die vorkommenden Gildeangelegenheiten zu ordnen, Rechnung zu legen sowie alle notwendigen Neuwahlen vorzunehmen. In dieser Mitgliederversammlung sind auch die Revisoren zu wählen.

Über Anträge eines Mitgliedes hat die Generalversammlung zu beraten und entsprechende Beschlüsse zu fassen, wenn das Mitglied den Antrag mindestens 10 Tage vor der jeweiligen Generalversammlung den Ältermännern angezeigt und 7 Mitglieder gestellt hat , die seinen Antrag unterstützen.

Die Mitgliederversammlung befindet in folgenden Angelegenheiten:

  1. Satzungsänderungen
  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Beihilfen
  3. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  4. Grundstücksgeschäfte einschließlich der Belastungen von Gildegrundstücken und Kreditaufnahme

Die Beschlussfassung der Gildeversammlung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Wahl der Ämter, die geheim mit Kugeln erfolgt.

Die Generalversammlung wird mit zehntägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung wird in den Lübecker Nachrichten oder dem Folgeorgan bekanntgegeben.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Gildeschreiber eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Gildeschreiber zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.

§ 12 Gildeeigentum

Der gildeeigene Grundbesitz muß auch den Zwecken der Gilde dienen. Die Gildeschätze, d.h. alle Gegenstände, die einen materiellen oder einen immateriellen Wert darstellen – einschließlich aller Aufschreibungen und Urkunden – müssen im Eigentum der Gilde bleiben und dürfen nicht veräußert werden.

Über die Veräußerung von Grundbesitz können Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 § 13 Revisoren

Die zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 6 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören und sollen in Buchhaltungs- und Steuerfragen erfahren sein. Ihnen obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und der Geschäftsbücher. Evtl. Beanstandungen sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Soweit keine Beanstandungen zu erheben sind, können die Revisoren dem Vorstand Entlastung erteilen. Von der erfolgten Entlastung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Bei unterschiedlicher Auffassung zwischen den beiden Revisoren ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Rechnungslegung

Das Gildegeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Gildeschreiber einen Rechnungsabschluss zu fertigen. Er ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Geschäftsjahres, von den Revisoren geprüft, dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Rechnungslegung soll die Übergabe der Geschäfte auf den neuen 1. Ältermann und die neuen Vorstandsmitglieder erfolgen. Durch die Ältermannübergabe tritt der neue Ältermann in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.

Anlässlich der Ältermannübergabe erfolgt im Namen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes, und zwar auf Vorschlag der Revisoren, wenn von diesen Beanstandungen bei der Geschäftsführung und der Rechnungslegung nicht zu erheben sind.

§ 15 Auflösung der St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192e.V.

Die Auflösung der Gilde kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über eine Auflösung können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand die Auflösung beantragen. Der Auflösungsbeschluss kann nur auf einer vom Vorstand ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit qualifizierter Stimmenmehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Im Falle der Auflösung der St. Johannis Toten- und Schützengilde von 1192 e.V. ist das verbleibende Aktivvermögen der Stadt Oldenburg in Holstein mit der Auflage zu übertragen, es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

An der Ausarbeitung der Beliebung und Satzung waren beteiligt:

  1. F.K. v. Abercron
  2. Lüken
  3. Bielfeldt
  4. Stapelmann
  5. H.U. Guddas
  6. Stollt
  7. Höhl
  8. Trechten
  9. Kruse
  10. Wagner